Ob Modehändler, Onlineshop oder Restaurant: Wer Verpackungen verwendet, hat Pflichten. Seit 2021 galt in Deutschland das Verpackungsgesetz. Seit August 2026 kommt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR und das VerpackDG dazu, die das bisherige Gesetz ablösen.
Was sich für Deinen Betrieb konkret ändert, hängt davon ab, in welcher Branche Du arbeitest. Dieser Artikel erklärt Dir klar und nach Zielgruppe getrennt, was das für Dich bedeutet.
Themenreihe
Teil des Themenbereichs „Nachhaltigkeit & Verpackungsrecht"
Dieser Artikel gibt den Überblick über das Verpackungsgesetz und die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR für alle Branchen.
Was hat sich geändert – ein Überblick
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG), das seit 2021 in Deutschland galt, ist Geschichte. Es verpflichtete alle, die Verpackungen an Endkunden weitergeben zur Registrierung, Lizenzierung und Datenmeldung.
Seit August 2026 greift das neue EU-Recht. Mit der direkt geltenden EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) und dem ergänzenden deutschen Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommen neue Spielregeln auf den Markt.
Gute Nachricht vorab für alle Onlinehändler, Ladenbesitzer und Gastronomen: Deine bestehenden Registrierungen laufen nahtlos weiter. Was sich trotzdem ändert, erfährst Du in diesem Artikel.
Die PPWR gilt direkt in Deutschland und zwar ohne Schonfrist oder Übergangslösung. Das VerpackDG ergänzt sie dort, wo die EU den Mitgliedstaaten nationalen Spielraum lässt. Konkret bedeutet das: Verpackungen müssen besser recycelbar sein, klar gekennzeichnet werden und neue Schadstoffgrenzen einhalten. Außerdem gibt es neue Pflichten für Onlinehändler und die Gastronomie mit unterschiedlichen Fristen bis 2030.
Was ist die PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation – auf Deutsch: EU-Verpackungsverordnung. Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und gilt seit August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die offizielle Bezeichnung lautet Verordnung (EU) 2025/40.
Die folgende Tabelle zeigt alle wichtigen Fristen im Überblick – mit den Rechtsgrundlagen zum Nachschlagen:
| Datum | Was gilt | Rechtsgrundlage | Für wen |
|---|---|---|---|
| Juli 2021 – Aug. 2026 | Verpackungsgesetz VerpackG2 galt: Registrierung bei LUCID, Lizenzierung und Mengenmeldung. Seit August 2026 abgelöst durch PPWR und VerpackDG. | VerpackDG (Nachfolgegesetz) | Alle Händler, Onlineshops, Importeure, Hersteller |
| Januar 2023 | Mehrwegangebotspflicht: Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen auch in Mehrwegbehältern angeboten werden | § 33 VerpackG / VerpackDG | Gastronomie, Cafés, Imbisse, Lieferdienste |
| Januar 2025 | Plastikabgabe: Wer Einwegplastikprodukte erstmalig in Deutschland verkauft, zahlt eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds | § 12 EWKFondsG | Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten |
| 11. Feb. 2025 | PPWR (EU) 2025/40 tritt in Kraft | Art. 1 PPWR | Alle EU-Wirtschaftsakteure |
| August 2026 | PPWR gilt: Neue Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Verpackungsdokumentation. VerpackDG tritt in Kraft und löst das VerpackG ab. | Art. 11, 66 PPWR | Alle – zentrale Frist |
| Februar 2027 | Gastronomiebetriebe müssen Gästen ermöglichen, mitgebrachte Behältnisse kostenlos befüllen zu lassen | Art. 32 PPWR | Gastronomie, Take-away |
| Februar 2028 | Take-away-Betriebe müssen Mehrwegverpackungen aktiv anbieten | Art. 33 PPWR | Gastronomie, Take-away |
| Ab 2030 | Mindestens 40 % bestimmter Transport- und Gruppenverpackungen (z. B. Paletten, Klappboxen, Kisten) müssen wiederverwendbar sein. Für Versandkartons gilt: Der Leerraum darf 50 % nicht überschreiten. | Art. 29 PPWR | Onlinehandel, E-Commerce |
Wichtiger Hinweis
Die genauen Anforderungen können je nach Betriebsgröße, Branche und Verpackungsart abweichen. Prüfe Deine Pflichten anhand der aktuellen Gesetzestexte oder mit rechtlicher Beratung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Was gilt für Einzelhändler?
Du betreibst ein Ladengeschäft und gibst Produkte in Verpackungen an Kunden weiter? Dann bist auch Du vom Verpackungsrecht betroffen. Das gilt für den Blumenladen genauso wie für den Modehandel, die Bäckerei oder den Elektronikshop.
Schon seit 2021 musst Du Deine Verpackungen registrieren und lizenzieren. Seit August 2026 kommen durch die PPWR neue Anforderungen dazu: Deine Verpackungen müssen besser recycelbar sein, klar gekennzeichnet werden und bestimmte Schadstoffgrenzen einhalten. Außerdem musst Du auf Nachfrage nachweisen können, dass Deine Verpackungen diese Anforderungen erfüllen.
Was das in der Praxis bedeutet: Wenn Du bisher günstige Plastikbeutel oder Styroporverpackungen verwendet hast, solltest Du prüfen, ob diese die neuen Recyclinganforderungen erfüllen. Viele Standardverpackungen aus Papier, Karton oder recyclebarem Kunststoff sind bereits regelkonform.
| Pflicht | Was bedeutet das konkret? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Recyclingfähigkeit | Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie im normalen Recyclingprozess verwertet werden können | Art. 6 PPWR |
| Materialkennzeichnung | Auf der Verpackung muss erkennbar sein, aus welchem Material sie besteht – z. B. durch ein Piktogramm (PET, ALU, PP) | Art. 12 PPWR |
| Schadstoffgrenzen | Verpackungen, die direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen bestimmte Chemikalien (PFAS) nicht mehr enthalten | Art. 5 PPWR |
| Dokumentationspflicht | Du musst nachweisen können, dass Deine Verpackungen die Anforderungen erfüllen, z. B. durch Herstellerangaben oder technische Unterlagen | Art. 10 PPWR |
Hinweis für Einzelhändler
Welche Pflichten konkret für Deinen Betrieb gelten, hängt auch davon ab, welche Verpackungsarten Du verwendest und in welchen Mengen. Im Zweifel lohnt sich ein kurzes Gespräch mit Deinem Steuerberater oder der Handelskammer.
Was gilt für Onlinehändler?
Wer Waren online verkauft und versendet, hat durch die PPWR die meisten Neuerungen zu beachten. Neben den Grundpflichten, die bereits seit 2021 gelten, gibt es seit August 2026 neue Anforderungen an die Verpackungen selbst und bis 2030 kommt noch eine Mehrwegpflicht für Versandverpackungen dazu.
Keine Luftpackungen mehr
Seit August 2026 müssen Versandverpackungen so gewählt werden, dass sie zum Inhalt passen. Ein kleines Produkt in einem riesigen Karton mit viel Füllmaterial, das war einmal. Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen als tatsächlich drin ist, sind ausdrücklich verboten. In der Praxis bedeutet das: Überprüfe, ob Deine Standardkartons wirklich zu Deinen Produktgrößen passen.
Mehrwegquote ab 2030
Bis 2030 müssen mindestens 40 % aller Versandverpackungen im E-Commerce wiederverwendbar sein (Art. 29 PPWR). 2030, das klingt nach viel Zeit, doch wer jetzt schon auf wiederverwendbare Versandboxen oder Mehrwegtaschen umstellt, ist gut vorbereitet und kann das dann sogar als Marketingvorteil nutzen.
Verkauf über Marktplätze und Fulfillment
Verkaufst Du über Plattformen wie Amazon oder nutzt Du einen Fulfillment-Dienstleister, der Deine Waren lagert und versendet? Dann gilt: Der Fulfillment-Dienstleister ist seit August 2026 selbst dafür verantwortlich, dass die verwendeten Verpackungen regelkonform sind. Das entbindet Dich jedoch nicht von Deinen eigenen Pflichten bei Registrierung und Lizenzierung.Wann musst Du Dich also im LUCID-Register melden? Das hängt ganz von Deinem Einkauf ab:
- Fall 1: Du kaufst Deine Ware bei einem deutschen Großhändler (z. B. Liquids, Döner-Boxen oder Getränkedosen).
Hier musst Du Dich für den reinen Ladenverkauf nicht im LUCID-Register registrieren. Der Großhändler hat die Verpackung bereits beim Import oder der Herstellung in Deutschland angemeldet und bezahlt. Du verkaufst sie einfach nur weiter. Aber Achtung: Sobald Du diese Ware online verschickst oder über Marktplätze verkaufst, musst Du Dich wegen des Postversands trotzdem kostenlos registrieren, die Lizenzgebühren für die Produktboxen selbst bleiben aber beim Großhändler. - Fall 2: Du importierst Ware selbst aus dem Ausland ODER verschickst Ware im Online-Shop.
Hier ist die Registrierung im LUCID-Register für Dich pflichtig und zwingend. Sobald Du Ware selbst nach Deutschland holst oder Produkte für den Postversand in einen braunen Versandkarton steckst, giltst Du als „Erstinverkehrbringer“. Du musst Dich registrieren und für diese Verpackungen geradestehen andernfalls können automatische Verkaufsverbote auf Amazon, Lieferando und Co. drohen.
| Pflicht | Was bedeutet das konkret? | Seit wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| LUCID-Registrierung und Lizenzierung | Verpackungen registrieren und bei einem dualen System anmelden | Seit 2021 | VerpackG / VerpackDG |
| Passende Versandverpackungen | Kein unnötiger Leerraum, Verpackungsgröße muss zum Produkt passen | Seit Aug. 2026 | Art. 9 PPWR |
| Keine Mogelpackungen | Verpackungen dürfen keine größere Füllmenge vortäuschen als tatsächlich enthalten ist | Seit Aug. 2026 | Art. 9 PPWR |
| Dokumentationspflicht | Nachweise, dass Verpackungen die Anforderungen erfüllen, müssen vorgehalten werden | Seit Aug. 2026 | Art. 10 PPWR |
| 40 % Mehrwegquote bei Versandverpackungen | 4 von 10 Versandverpackungen müssen wiederverwendbar sein | Ab 2030 | Art. 29 PPWR |
Hinweis für Onlinehändler
Die genaue Auslegung der Passgenauigkeitspflicht hängt von Deinen Produkten und Verpackungsarten ab. Lass Dich bei Unsicherheiten am besten rechtlich beraten oder wende Dich an Deinen Verband oder die IHK.
Was gilt für die Gastronomie?
Für Restaurants, Cafés, Imbisse und Lieferdienste sind zwei Dinge besonders relevant: die Mehrwegpflicht, die seit 2023 gilt, und neue Pflichten, die durch die PPWR bis 2028 dazukommen.
Seit Januar 2023 musst Du als Gastronomiebetrieb Gästen, die Essen oder Getränke mitnehmen, immer auch eine Mehrwegalternative anbieten und zwar zum gleichen Preis wie die Einwegvariante. Sehr kleine Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten und maximal 80 m² Fläche sind ausgenommen, müssen aber auf Wunsch mitgebrachte Behältnisse befüllen.
Die PPWR bringt zwei weitere Pflichten: Ab Februar 2027 musst Du Gästen ermöglichen, mitgebrachte Behälter kostenlos befüllen zu lassen. Ab Februar 2028 gilt die Mehrwegangebotspflicht auch nach PPWR-Standard für alle Take-away-Betriebe EU-weit.
Alle Details zur Umsetzung – welche Mehrwegsysteme es gibt, was sie kosten und wer wirklich ausgenommen ist – findest Du im Artikel zur Mehrwegpflicht in der Gastronomie. Hintergründe zum EU-Plastikverbot und zur Plastikabgabe ab 2025 erklärt der Artikel Einwegplastik-Verbot in der EU.
| Pflicht | Was bedeutet das konkret? | Seit wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Mehrwegangebotspflicht | Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen auch in Mehrwegbehältern angeboten werden, zum gleichen Preis | Seit Jan. 2023 | VerpackDG |
| Mitgebrachte Behälter befüllen | Gäste müssen die Möglichkeit haben, eigene Behältnisse kostenlos befüllen zu lassen | Ab Feb. 2027 | Art. 32 PPWR |
| Mehrwegangebotspflicht nach PPWR | Alle Take-away-Betriebe müssen Mehrwegverpackungen aktiv anbieten | Ab Feb. 2028 | Art. 33 PPWR |
Diese Pflichten gelten für alle
Unabhängig davon, ob Du einen Laden betreibst, online verkaufst oder Gastronom bist: Wer Verpackungen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringt, hat Grundpflichten.
Entscheidend ist dabei das Wort „erstmalig": Wenn Du Produkte fertig verpackt von einem Hersteller oder Großhändler kaufst und so weiterverkaufst, hat dieser die Lizenzierungspflicht in der Regel bereits erfüllt. Du musst Dich dann nicht zusätzlich um die Lizenzierung dieser Verpackungen kümmern, aber Du musst trotzdem bei LUCID registriert sein und prüfen, ob die Verpackungen tatsächlich bereits lizenziert sind.
Anders sieht es aus, wenn Du Produkte selbst verpackst, eigene Versandkartons verwendest oder Waren importierst: Dann bist Du derjenige, der die Verpackung erstmalig in Verkehr bringt – und damit vollständig pflichtpflichtig.
1. Registrierung bei LUCID: Jedes Unternehmen, das Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt oder bringen lässt, muss sich kostenlos im Verpackungsregister LUCID registrieren und zwar auch dann, wenn ein anderer die Lizenzierung übernimmt. Die Registrierung muss immer aktuell gehalten werden.
2. Verpackungslizenz: Wer Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt, muss sie bei einem zugelassenen dualen System lizenzieren. Das bedeutet: Du zahlst eine Gebühr dafür, dass Deine Verpackungen in der Sammlung und im Recycling landen. Bekannte Anbieter sind z. B. der Grüne Punkt oder andere zugelassene duale Systeme. Die Kosten richten sich nach Menge und Material. Kaufst Du fertig verpackte Ware beim Großhändler, prüfe dort, ob die Lizenzierung bereits abgedeckt ist.
3. Mengenmeldung: Einmal im Jahr musst Du melden, welche Verpackungsmengen und -materialien Du in Verkehr gebracht hast. Das läuft über LUCID.
Habe ich alles erledigt? Kurz-Checkliste
- Bei LUCID registriert und Registrierung aktuell
- Geklärt, ob Lieferant oder Hersteller die Lizenzierung bereits übernimmt
- Verpackungslizenz für eigene Verpackungen bei einem dualen System abgeschlossen
- Mengenmeldung für das laufende Jahr eingeplant
- Kunden über Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten informiert
- Verpackungsmaterialien auf Recyclingfähigkeit geprüft (Pflicht seit August 2026)
Umweltfreundliche Verpackungsalternativen
Das Verpackungsrecht zwingt viele Betriebe dazu, ihre Verpackungen zu überdenken. Das ist auch eine Chance: Wer jetzt auf nachhaltigere Materialien umstellt, ist nicht nur gesetzeskonform, sondern signalisiert seinen Kunden auch ein klares Bekenntnis zur Nachhaltigkeit.
Die konsequenteste Variante ist der vollständige Verzicht auf Verpackungen, wie es Unverpackt-Läden umsetzen. Wie das in der Praxis funktioniert und was es beim Start zu beachten gibt, erklärt der Artikel Einen Unverpackt Laden eröffnen.
Pilze statt Styropor
Styropor braucht tausende Jahre, um sich abzubauen und bei der Herstellung wird ein Vielfaches an Rohöl verbraucht. Eine bereits markttaugliche Alternative ist Verpackungsmaterial aus Pilzkulturen und pflanzlichen Resten wie Sägespänen. Es wächst in rund einer Woche heran, ist vollständig kompostierbar und wird unter Namen wie MycoBond oder Mushroom Packaging bereits in verschiedenen Branchen für Schutzverpackungen eingesetzt.
Verpackungen aus Mais und Getreide
Nebenprodukte aus der Getreide- und Cornflakesproduktion lassen sich zu formbaren Polsterverpackungen pressen. Das Material ist biologisch abbaubar, kostengünstig in der Herstellung und besonders im Agrar- und Lebensmittelbereich bereits im Einsatz. Einen weiterführenden Überblick über weitere Alternativen wie Graspapier und Strohverpackungen bietet dieser Überblick zu alternativen Verpackungsmaterialien.
FAQ zum Verpackungsgesetz
Muss ich mich bei LUCID registrieren?
Ja! Jeder, der Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich kostenlos im Verpackungsregister LUCID registrieren. Das gilt auch dann, wenn Dein Lieferant die Lizenzierung bereits übernimmt. Die Registrierung selbst ist immer Deine Pflicht.
Ich kaufe meine Versandkartons beim Schreibwarenhändler oder Großhändler. Muss ich die trotzdem selbst lizenzieren?
Ja und das ist einer der häufigsten Fehler kleiner Onlinehändler. Hier ist der Hintergrund:
Wenn Du einen Karton im Bürobedarf kaufst, hat der Händler diesen Karton für seinen eigenen Verkauf bereits lizenziert. Das gilt aber nur für den Verkauf des Kartons an Dich. Sobald Du diesen Karton nimmst, Deine Ware hineinpackst und an einen Kunden verschickst, wird er zu Deiner Versandverpackung und dafür bist Du selbst verantwortlich. Der Schreibwarenhändler hat Deine Pflicht nicht mit erledigt.
Das gilt für alle Verpackungen, die Du zum Versand nutzt: Kartons, Polsterumschläge, Luftpolsterfolie, Papierpolster, Versandtaschen. Alles, was beim Endkunden ankommt und entsorgt wird, zählt dazu.
Was Du konkret tun musst – Schritt für Schritt:
- Kostenlos bei LUCID registrieren
Geh auf verpackungsregister.org und leg ein kostenloses Konto an. Du gibst an, welche Verpackungen Du verwendest, zum Beispiel Versandkartons und Füllmaterial. Du bekommst eine LUCID-Registrierungsnummer. Die brauchst Du im nächsten Schritt. - Vertrag mit einem dualen System abschließen
Du wählst ein zugelassenes duales System, zum Beispiel den Grünen Punkt oder einen anderen Anbieter und schließt dort einen Lizenzvertrag ab. Du gibst an, wie viel Verpackungsmaterial Du im Jahr verwendest: Gewicht und Material. Daraus errechnet sich Deine Jahresgebühr. Für kleine Onlineshops mit wenigen Versandkartons sind das oft nur wenige Euro im Jahr. - Mengen einmal im Jahr in LUCID melden
Einmal jährlich trägst Du Deine tatsächlich verwendeten Verpackungsmengen in LUCID ein. Das duale System und LUCID gleichen die Daten automatisch ab.
Warum ist das so wichtig? Amazon, eBay, Lieferando und andere Plattformen fragen Deine LUCID-Nummer aktiv ab. Wer keine hat oder nicht registriert ist, riskiert eine sofortige Kontosperrung – ohne Vorwarnung. Außerdem drohen Abmahnungen durch Mitbewerber.
Kurz zusammengefasst
Jeder Karton, den Du selbst zum Versand an Endkunden verwendest, muss von Dir lizenziert werden, egal wo Du ihn gekauft hast. Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos. Die Lizenzierungskosten beim dualen System richten sich nach Menge und Material und sind für kleine Betriebe meist gering.
Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Hier musst Du zwischen zwei Arten unterscheiden:
- Produktverpackungen: also die Verpackung, in der Deine Ware vom Hersteller oder Großhändler geliefert wird und die Du so an Deinen Kunden weitergibst: Diese hat Dein Lieferant bereits lizenziert. Du musst hier nichts tun.
- Versandverpackungen: also der Karton, die Versandtasche oder das Füllmaterial, das Du selbst verwendest, um die Ware zu verschicken: Diese musst Du selbst lizenzieren, egal wo Du sie eingekauft hast.
Kurz gesagt: Alles, was Du selbst packst und an Endkunden schickst, ist Deine Verantwortung.
Was hat sich seit August 2026 konkret geändert?
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde durch die EU-Verpackungsverordnung PPWR und das deutsche Durchführungsgesetz VerpackDG abgelöst. Deine bestehenden Registrierungen laufen weiter. Neu ist: Verpackungen müssen seit August 2026 recyclingfähiger sein, klar gekennzeichnet werden und bestimmte Schadstoffe dürfen nicht mehr enthalten sein. Außerdem musst Du nachweisen können, dass Deine Verpackungen diese Anforderungen erfüllen.
Was ist die Plastikabgabe und betrifft sie mich?
Seit Januar 2025 gilt der Einwegkunststofffonds: Wer Einwegplastikprodukte wie To-go-Becher, Folienverpackungen oder Plastiktüten erstmalig in Deutschland in Verkehr bringt, zahlt eine Abgabe in einen staatlichen Fonds. Kaufst Du solche Produkte fertig beim deutschen Großhändler, ist diese Abgabe in der Regel bereits abgedeckt. Importierst Du selbst aus dem Ausland, bist Du abgabepflichtig. Geregelt ist das in § 12 EWKFondsG.
Gilt das alles auch für meinen Onlineshop?
Ja. Onlinehändler sind genauso betroffen wie stationäre Händler. Zusätzlich gelten seit August 2026 neue Anforderungen an Versandverpackungen: kein unnötiger Leerraum, keine Mogelpackungen. Wer Fulfillment-Dienstleister nutzt, sollte prüfen, ob diese die neuen Anforderungen bereits umsetzen.

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