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Belegausgabepflicht "Kassenbon-Pflicht" seit 2020 - Wichtiges

llll➤ Fragen & Antworten zur Belegeausgabepflicht (auch "Bonpflicht") seit 2020. Wen betrifft sie, was musst Du beachten & wie schützt Du die Umwelt? 🌿 ✅

belegausgabepflicht-2020

Wichtige Fragen und Antworten zur Bonpflicht 2020

Seit Januar 2020 gilt die neue Kassensicherungsverordnung in Deutschland, kurz KassenSichV. Angefangen mit einer Bäckerei, geraten nun immer mehr Kleinstunternehmer und Umweltaktivisten in Aufruhr. Warum? Na wegen der Umwelt, zurecht. Dabei gibt es doch schon digitale Lösungen für die Belegausgabe, ganz ohne Papierverschwendung.

Gerüchte und Halbwahrheiten werden verbreitet: damit ist jetzt Schluss. Wir beantworten alle Fragen und Antworten zur Bonpflicht 2020.

Muss ich seit dem 1. Januar 2020 Belege ausgeben?

Ja. Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat bekannt gegeben, dass die Belegausgabepflicht nicht an die  Nichtbeanstandungsregelung gekoppelt ist. Sie bleibt hiervon unberührt und gilt somit ab dem 1. Januar 2020. Nur Betreiber offener Ladenkassen sind bisher nicht betroffen.

Gibt es Ausnahmeregelungen für die Bonpflicht?

Ja. Nach § 146 Absatz 2 AO (Abgabenordnung) gilt „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“

Weiterhin gilt „Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kommt laut Absatz 6.9 des AO Anwendungserlasses „nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht“.

Somit muss nicht jeder Bäcker für jedes verkaufte Brötchen zwingend einen Bon aushändigen, sofern er von den Finanzbehörden hierfür vorab befreit wurde. Jeder „Härtefall“ wird hier individuell von den verantwortlichen Behörden geprüft und entschieden.

Die Kosten für die Kassenbon-Rollen alleine stellen übrigens keinen Härtefall dar. 

Gilt die Bonpflicht für Friseure?

Ganz klar ja. Dienstleistungen sind von der möglichen Befreiung von der Belegausgabepflicht ausgeschlossen.

Belegausgabepflicht

tillhub_beispiel_bon

So kann ein Kassenbon laut der aktuellen Gesetzgebung aussehen. (Entwurf vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Änderungen)

Gilt die Bonpflicht für jede Kasse?

Nein. Offene Ladenkassen sind eine Ausnahme und bisher nicht von der Belegausgabepflicht betroffen. Da in Deutschland noch keine Registrierkassenpflicht besteht, können offene Ladenkassen weiterhin betrieben werden.

Gilt die Belegausgabepflicht auch für Kiosk Betreiber?

Ja. Sofern im Kiosk keine offene Ladenkasse sondern eine elektronische Registrierkasse verwendet wird schon. Aber auch hier kann eine Ausnahme bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt werden, damit nicht jedes einzelne Gummibärchen einen Beleg erfordert.

Gilt die Bonpflicht für mobile Kassen?

Ja. Auch mobile Dienstleister und Gastronomen unterliegen der Belegausgabepflicht, sofern sie keine offene Ladenkasse verwenden. Härtefälle und Ausnahmen müssen auch in diesem Fall individuell vom Finanzamt geprüft und genehmigt werden.

Belegausgabepflicht: Muss der Kunde den Bon mitnehmen?

Nein. Hier gilt nur eine Ausgabepflicht, keine Annahmepflicht. Der Beleg muss dem Kunden im angemessenen zeitlichen Rahmen zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Kunde den Beleg verweigert, kann er nicht gezwungen werden ihn mitzunehmen.

Fragen wie: „Möchten Sie eine Quittung?“ sind künftig also nicht zulässig, denn die Ausstellung der Quittung ist Pflicht, sie muss dem Kunden ausgehändigt werden und dieser entscheidet dann eigenständig, was er damit macht. Der nun extra-ausgedruckte Bon ist für viele Einzelhandelskunden aber kein Grund zur Mitnahme der Belege. 

Für viele Kunden ist die Garantie der gekauften Ware der Hauptgrund einen Kaufbeleg mitzunehmen. Aber auch Einkäufe mit hohen Beträgen oder Einkäufe bei denen ein Umtausch in Betracht gezogen wird, spielen eine große Rolle bei der Bon-Mitnahme. 

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Ist Thermopapier gesundheitsschädlich?

Laut Umweltbundesamt gilt der Farbentwickler Bisphenol A (BPA) bzw. S „als Mitauslöser für hormonell bedingte Erkrankungen wie Hoden-, Prostata- oder Brustkrebs, für Diabetes Typ 2, Übergewicht, Immunschwächen und Lebensmittelallergien“. Der Kassenbon ist deshalb nicht wiederverwertbar und gehört in den Restmüll. 

Seit 02. Januar 2020 ist BPA allerdings aufgrund hoher Grenzwerte nahezu EU-weit verboten. Alternativen gibt es auch bereits. Einige Händler verwenden FSC-zertifiziertes Thermopapier ohne chemische Farbentwickler oder aber auch elektronische Belege.

Geht die Bonpflicht auch ohne Papierverschwendung?

Ja. Die Bons müssen nicht in Papierform ausgehändigt werden. Sie können auch elektronisch vergeben werden, sofern der Kunde dem zustimmt. So kann der Kunde den Beleg auch per E-Mail oder auf das Handy geschickt bekommen. Hier sollte der Beleg in einem standardisierten Datenformat wie JPG oder PDF sein.

Wie soll das gehen?

Zum Beispiel mit einer iPad Kasse von Tillhub. Schluss mit unnötiger Papierverschwendung. Das clevere Cloud-Kassensystem kann jeden Beleg einfach digital per E-Mail oder QR-Code übermitteln, der Kunde kann ihn dauerhaft behalten oder eben löschen und die Bäume müssen nicht herhalten. Auch die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) als Bestandteil der KassenSichV wird mit Tillhub kein Problem. 

Es gibt so viele gute Gründe jetzt auf ein iPad Kassensystem umzusteigen. Du möchtest mehr darüber erfahren? Dann lass es Dir von uns doch einfach einmal ganz unverbindlich demonstrieren und entscheide selbst, ob es auch was für Dein Geschäft sein könnte!

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Sabrina
gepostet von Sabrina