Die technischen und regulatorischen Anforderungen an Kassensysteme haben sich in den letzten Jahren Schritt für Schritt weiterentwickelt, von der TSE-Pflicht bis hin zur digitalen Meldung an die Finanzbehörden. Seit 2025 gilt nun auch: Elektronische Kassen und ihre TSE müssen offiziell beim Finanzamt gemeldet werden.
Viele Unternehmer fragen sich: Wie läuft diese Meldung ab? Welche Daten werden benötigt? Und gibt es dafür ein Formular?
In diesem Beitrag bekommst Du einen klaren Überblick über die Meldepflicht, alle Fristen und die wichtigsten Schritte.
Inhaltsverzeichnis "Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt"
1. Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt – Welche Frist gilt?
Elektronische Meldepflicht für Kassensysteme seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 stellt die Finanzverwaltung eine Plattform zur Meldung von Kassensystemen und Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bereit. Die Kassen-Meldung erfolgt über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle. Dies betrifft alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme verwenden.
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Hintergrund: Warum gibt es die Meldepflicht?
Bereits seit dem Kassengesetz 2016 sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Gemäß § 146a AO müssen diese Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung bei den Finanzbehörden gemeldet werden.
Bis Anfang 2025 gab es allerdings noch kein durchgängiges digitales Meldeverfahren – die Meldung war daher nur eingeschränkt möglich. Für bestehende Kassen wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, die am 31. Juli 2025 endete. Seitdem ist die Kassen-Meldung für alle Systeme verbindlich und muss elektronisch erfolgen.
Fristen und Details zur Kassenanmeldung
- Alle Übergangsfristen sind ausgelaufen
- Seit dem 1. Juli 2025 neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme: Die Meldung der Kassensysteme beim Finanzamt muss innerhalb eines Monats erfolgen.
- Die Meldepflicht gilt für alle Kassensysteme: Dies umfasst sowohl gekaufte, als auch gemietete und geleaste Kassensysteme.
- Betriebsstättenregelung: Alle Kassensysteme einer Betriebsstätte müssen gemeinsam in einer Meldung übermittelt werden.
Welche Informationen müssen in der Kassenmeldung ans Finanzamt enthalten sein?
Gemäß § 146a Abs. 4 AO sind folgende Angaben erforderlich:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten Kassensysteme
- Seriennummer des Kassensystems
- Datum der Anschaffung
- Datum der Außerbetriebnahme (bei Stilllegung oder Diebstahl)
2. Gesetzliche Grundlagen (AO, KassenSichV, Anwendererlass)
Wo ist die Meldepflicht für TSE Kassen festgelegt? Abgabenordnung, Anwendererlass und Co.
Die Begriffe Abgabenordnung, KassenSichV und Andwendererlass können verwirren und sind sich teils sehr ähnlich, deswegen haben wir hier nochmals ganz kurz die genauen Zusammenhänge dieser Begriffe für Dich zusammengefasst:
Bereits 2016 wurde im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), das offizielle „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” (BGBl. S. 3152), auch § 146a genannt, in die Abgabenordnung mit aufgenommen. §146a AO ist die „Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme”.
Am 17. Juni 2019 wurde dieser Paragraf nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nochmals konkretisiert und hebt damit zwei frühere Versionen des Anwendererlasses auf. Mit dem sogenannten Anwendererlass zu §146a der Abgabenordnung („AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:") wird versucht, die wichtigsten Antworten auf die Fragen zu geben, die sich bei der Umsetzung der KassenSichV und der Ordnungsvorschrift stellen.

3. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
Doch was hat die Abgabenordnung mit der Meldung der Kasse ans Finanzamt zu tun? In Absatz 4 der Abgabenordnung ist die Meldung ans zuständige Finanzamt festgeschrieben und somit verpflichtend.
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FAQ zur Kassenmeldung beim Finanzamt
Muss ich meine elektronische Kasse beim Finanzamt melden?
Ja, wenn Du eine elektronische Kasse verwendest, musst Du diese beim Finanzamt melden! Gemäß § 146a Abs. 4 AO ist vorgeschrieben, dass ein elektronisches Kassensystem dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme gemeldet werden muss.
Seit dem 1. Januar 2025 stellt die Finanzverwaltung eine Plattform zur Meldung von Kassensystemen bereit. Die Meldung erfolgt über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.
Gibt es einen amtlichen Vordruck zur Meldung meiner Kasse beim Finanzamt?
Nein, es gibt keinen amtlichen Vordruck in Papierform. Die Meldung muss seit 2025 elektronisch über „Mein ELSTER“ erfolgen.
Wann gibt es eine elektronische Form der Kassenmeldung beim Finanzamt?
Die elektronische Meldung ist seit dem 1. Januar 2025 möglich. Für bestehende Kassensysteme galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025 – diese ist mittlerweile ausgelaufen. Neue Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
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