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Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt - Welche Frist gilt?

Seit 1.4. 2021 gilt die TSE-Pflicht. Darüber hinaus gibt es eine Mitteilungspflicht ans Finanzamt. Doch wann & wie muss ich meine Kasse melden?

TSE-Kasse:  Meldung ans Finanzamt

Seit 1. April 2021 brauchen (fast) alle elektronischen Kassen eine TSE, seit Januar 2024 ausnahmslos alle. Darüber hinaus gibt es laut Abgabenordnung (AO) auch eine Kassen-Meldepflicht an das Finanzamt. Doch gibt es ein Formular dafür? Wann und wie muss ich die Meldung meines Kassensystems an das Finanzamt schicken? Gibt es einen Vordruck? Das erfährst Du in unserem Blogbeitrag.

Rechtliche Neuerungen der letzten Jahre

Mit den GoBD, der unangekündigten Kassennachschau, der Belegeausgabe- bzw. Bonpflicht, der KassenSichV und der dazugehörigen Pflicht eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (kurz:TSE) auszustatten, gab es in den letzten Jahren sehr viele rechtliche Änderungen für Unternehmer.

Die Frist für die Nichtbeanstandung fehlender TSE ging letztes Jahr für die meisten Kassenbetreiber endgültig mit dem 31. März 2021 zu Ende. Ausnahmen von der Pflicht zur TSE betreffen nach wie vor die offenen Ladenkassen. Darüber hinaus gab es noch eine letzte Übergangsfrist bis Ende 2022 für bestimmte elektronische Kassen, die Unternehmer nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 gekauft haben und die nicht umrüstbar sind. Alle Infos zu diesem Thema findest Du in unserem Beitrag zur Kassensicherungsverordnung 2020.

Doch seit 2023 gilt für alle Besitzer einer elektronischen Registrierkasse: Es gilt die TSE-Pflicht! Doch das ist noch nicht alles, denn, laut Abgabenordnung gibt es auch eine Meldepflicht der Kassen ans Finanzamt.

Dieses Thema ist Dir zu anstrengend und Du möchtest nicht mehr weiterlesen? Dann lass Dich gerne von einem unserer Experten kostenlos beraten.

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Abgabenordnung, Anwendererlass und Co.

Die Begriffe Abgabenordnung, KassenSichV und Andwendererlass können verwirren und sind sich teils sehr ähnlich, deswegen haben wir hier nochmals ganz kurz die genauen Zusammenhänge dieser Begriffe für Dich zusammengefasst:

Bereits 2016 wurde im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), das offizielle „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” (BGBl. S. 3152), auch § 146a genannt, in die Abgabenordnung mit aufgenommen. §146a AO ist die „Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme”.

Am 17. Juni 2019 wurde dieser Paragraf nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nochmals konkretisiert und hebt damit zwei frühere Versionen des Anwendererlasses auf. Mit dem sogenannten Anwendererlass zu §146a der Abgabenordnung („AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:") wird versucht, die wichtigsten Antworten auf die Fragen zu geben, die sich bei der Umsetzung der KassenSichV und der Ordnungsvorschrift stellen.

 

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Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Doch was hat die Abgabenordnung mit der Meldung der Kasse ans Finanzamt zu tun? In Absatz 4 der Abgabenordnung ist die Meldung ans zuständige Finanzamt festgeschrieben und somit verpflichtend.

Des Weiteren wird hier auch erwähnt, dass die Meldung des Kassensystems ans Finanzamt mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zu erfolgen hat. Bislang gibt es jedoch noch kein Formular und keinen amtlichen Vordruck für die Meldung eines Kassensystems beim Finanzamt. Auch wenn dies eigentlich innerhalb eines Monats nach der Anschaffung eines Kassensystems oder nach der Außerbetriebnahme einer Kasse bzw. eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfolgen sollte. Außerbetriebnahme heißt in diesem Fall, dass man es melden muss, wenn eine Kasse nicht mehr funktionsfähig ist oder gestohlen wurde.

Da jedoch erkannt wurde, dass es zu Ende 2019 in absehbarer Zeit keinen amtlichen Vordruck geben würde, gab es am 6. November 2019 ein Schreiben des BFM, in dem stand, dass von einer Mitteilung ans Finanzamt abzusehen ist, bis es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geben wird. Sobald dies absehbar ist, wird im Bundessteuerblatt Teil I besonders darauf hingewiesen werden.

Auf der Seite des bayerischen Finanzamtes lässt sich hierzu bereits ein grober Zeitrahmen finden. Dort wird davon gesprochen, dass es die elektronische Übermittlungsmöglichkeit voraussichtlich im September 2023 geben wird.

Welche Informationen müssen in der Kassenmitteilung ans Finanzamt enthalten sein?

Welche Informationen in der Mitteilung ans Finanzamt stehen müssen, wird auch im § 146a Abs. 4 AO festgelegt:

1. Name des Steuerpflichtigen

2. Steuernummer des Steuerpflichtigen

3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme

6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Wer muss seine Kasse dem Finanzamt melden? 

Eigentlich war die Meldung in Verbindung mit der KassenSichV ab dem 1. Januar 2020 innerhalb eines Monats verpflichtend. Da es aber diverse Übergangsfristen, Ausnahmen und Co gab und noch nicht ganz klar war, auf welche Art die Meldung erfolgen sollte, wurde auch diese Frist bis 30. September 2020 verlängert.

Jeder, der nach diesem Datum eine neue Kasse erworben hat, sollte die Meldung jedoch zwingend innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt vornehmen.

Beachte auch, dass auch die Außerbetriebnahme eines Kassensystems gemeldet werden muss: Dazu zählen auch Diebstahl und Defekt.

Du hast noch gar keine Kasse mit TSE oder bist unzufrieden mit Deiner Kasse, weil Du Dich um rechtliche Änderungen selbst kümmern musst? Dann lass Dich doch einfach einmal kostenlos und unverbindlich von einem unserer Kassenexperten beraten, ob ein Wechsel für Dich sinnvoll sein könnte. Das spart Dir Zeit und Nerven auf diesem Gebiet.

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FAQ Kassenmeldung beim Finanzamt

 

Muss ich meine elektronische Kasse beim Finanzamt melden?

Ja, wenn Du eine elektronische Kasse verwendest, musst Du diese auch beim Finanzamt melden! In Absatz 4 der Abgabenordnung (§ 146a Abs. 4 AO) ist festgeschrieben, dass ein elektronisches Kassensystems dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme des Kasse gemeldet werden muss. Bisher gibt es jedoch noch keinen Vordruck und auch keine digitale Möglichkeit, seine Kasse bei den Finanzämtern zu melden. Das BMF versandte hierzu am 6. November 2019 ein Schreiben, in dem stand, dass von einer Mitteilung ans Finanzamt abzusehen ist, bis es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geben wird.

 

Gibt es einen amtlichen Vordruck zur Meldung meiner Kasse beim Finanzamt?

In der Abgabenordnung § 146a (“Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung”) ist die Rede davon, dass eine elektronische Kasse mittels amtlichen Vordrucks beim zuständigen Finanzamt zu melden ist. Bislang gibt es jedoch noch keinen amtlichen Vordruck oder offizielles Formular hierfür. Das BMF schrieb am 6.11.2019 hierzu, dass von einer Mitteilung ans Finanzamt abzusehen ist, bis es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geben wird.

 

Wann gibt es eine elektronische Form der Kassenmeldung beim Finanzamt?

Es ist noch nicht sicher, wann es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geben wird, um seine elektronische Kasse an das zuständige Finanzamt zu melden. Sobald dies absehbar ist, wird im Bundessteuerblatt Teil I darauf hingewiesen werden.

Voraussichtlich wird dies im Laufe des Jahres 2024 der Fall sein.

 

 

 

Kathrin
gepostet von Kathrin