Streichpreise verkaufen. Das ist keine Meinung, sondern (Verkaufs-)Psychologie. Kunden nehmen eine Ersparnis im direkten Vergleich viel stärker wahr: Ein Preis von 49 € wirkt attraktiver, wenn daneben 79 € durchgestrichen steht.
Diesen Referenzpreiseffekt nutzen Händler seit Jahrzehnten. Seit Mai 2022 gelten dafür bundesweit klare gesetzliche Regeln. Wer mit Streichpreisen wirbt, muss die 30-Tage-Regel nach § 11 PAngV kennen. Wer sie ignoriert, riskiert Abmahnungen. Wer sie versteht, kann Streichpreise bedenkenlos und wirkungsvoll werben.
Weiterführend
Preise nicht nur rechtssicher, sondern auch psychologisch klug einsetzen
Wer Streichpreise richtig nutzt, kombiniert rechtliche Sicherheit mit Preispsychologie. Wie Ankereffekt, Charm Pricing und das 3-Preis-Modell funktionieren, zeigt der Ratgeber zur intelligenten Preisgestaltung.
Das Rabattgesetz ist Geschichte – aber neue Regeln gelten
Viele Händler suchen heute noch nach dem „Rabattgesetz" und meinen damit die Frage, was bei Rabatten erlaubt ist. Doch das alte Rabattgesetz existiert seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr. Der Bundestag hat es am 25. Juli 2001 abgeschafft, weil es mit dem aufkommenden Internethandel nicht mehr vereinbar war.
Zuvor regelte es unter anderem, dass Händler Verbrauchern maximal 3 % Barrabatt gewähren durften. Heute kaum mehr vorstellbar.
Reguliert war Rabattwerbung seit der Aufhebung des Rabattgesetzes trotzdem und zwar auf zwei Ebenen:
| Regelwerk | Seit | Was es regelt |
|---|---|---|
| Preisangabenverordnung (PAngV) | 1985 | Deutsche Verordnung mit Gesetzeskraft: Wie Händler Preise gegenüber Verbrauchern auszeichnen müssen: Endpreise, keine versteckten Kosten, Transparenz am Point of Sale |
| Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 5 | 1909 (mehrfach novelliert) | Verbot irreführender Werbung. Schützt Verbraucher vor Scheinrabatten und falschen Streichpreisen |
| PAngV § 11 (neu) | Mai 2022 | Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie: erstmals eine konkrete 30-Tage-Pflicht für Streichpreise als klare, messbare Regel statt Einzelfallprüfung |
Was bis 2022 fehlte, war eine konkrete, messbare Vorgabe: Wie alt darf ein Streichpreis sein? Wie lange muss er tatsächlich gegolten haben? Diese Lücke schloss die EU mit der Omnibus-Richtlinie und Deutschland setzte diese Richtlinie im Mai 2022 mit dem neuen § 11 PAngV um.
Was ist ein Streichpreis und wann ist er zulässig?
Ein Streichpreis ist ein früherer Preis, der neben einem aktuellen Angebotspreis durchgestrichen dargestellt wird, klassisch als „79,00 € jetzt 49,00 €". Damit signalisierst Du dem Kunden eine Ersparnis und erhöhst den wahrgenommenen Wert des Angebots.
Zulässig ist ein Streichpreis dann, wenn der angegebene Referenzpreis auch tatsächlich der niedrigste Preis war, den Du als Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware verlangt hast und wenn Du das im Zweifelsfall belegen kannst. Einen Preis künstlich hochzusetzen, um ihn dann „rabattiert" zu zeigen, ist nicht nur unethisch, sondern eine Wettbewerbsverletzung.
Die 30-Tage-Regel: Was § 11 PAngV genau verlangt
Definition: Die 30-Tage-Regel nach § 11 PAngV
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bewirbt, muss als Referenzpreis den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion selbst verlangt hat. Quelle: § 11 Abs. 1 PAngV, gesetze-im-internet.de
Die Regel ist ein direktes Ergebnis der EU-Omnibus-Richtlinie (2019/2161), die Deutschland im Mai 2022 in nationales Recht umgesetzt hat. Auslöser war die verbreitete Praxis der sogenannten „Preisschaukelei": Händler erhöhten Preise kurz vor einer Aktion, um dann eine rechnerisch hohe Ersparnis ausweisen zu können.
Konkret bedeutet das für Dich als Händler: Wenn Du ein Produkt im Rahmen einer Aktion für 49 € anbietest und dabei einen Streichpreis zeigst, muss dieser Streichpreis dem tatsächlich niedrigsten Preis der letzten 30 Tage entsprechen, nicht dem höchsten, nicht dem Durchschnitt, nicht der UVP.
Ein Beispiel: Du hast ein Produkt in den letzten vier Wochen zu Preisen zwischen 55 € und 75 € angeboten. Der niedrigste Preis war 55 €. Dann darf der Streichpreis nur „55,00 €" lauten – nicht „75,00 €".
Für schrittweise Preisermäßigungen gilt eine Sonderregel (§ 11 Abs. 2 PAngV): Wenn Du den Preis in mehreren Stufen ohne Unterbrechung senkst, darfst Du den Preis vor der ersten Senkungsstufe als Referenz nehmen. Beispiel: Ein Paar Sneakers startet bei 100 €, wird dann auf 90 €, dann auf 70 € und schließlich auf 50 € reduziert. Als Streichpreis darfst Du durchgehend 100 € anzeigen. (Quelle: Gleiss Lutz)
Warum Streichpreise so stark wirken
Streichpreise nutzen einen der stärksten Mechanismen der Preispsychologie: den Ankereffekt. Kunden bewerten Preise nicht absolut, sondern immer im Verhältnis zu einem Referenzwert. Wird ein Streichpreis sichtbar neben dem Aktionspreis platziert, entsteht ein sogenannter Transaktionsnutzen. Die Käufer freuen sich nicht nur über das Produkt, sondern auch über die Ersparnis selbst. Das erhöht die Kaufwahrscheinlichkeit messbar. (Quelle: Price Management Institute)
Dabei spielt auch die wahrgenommene Ersparnisgröße eine Rolle: Preissenkungen unter etwa 10 % bleiben oft wirkungslos, weil Kunden sie kaum wahrnehmen. Ab rund 15 % beginnt die Nachfrage spürbar zu steigen. Das ist ein Effekt, der auf das Webersche Gesetz aus der Psychophysik zurückgeht. (Quelle: Kalaidos FH)
Der BGH hat die verhaltenssteuernde Kraft von Streichpreisen ausdrücklich anerkannt: Wird ein Vergleichspreis durchgestrichen präsentiert, „wird gemeinhin eine Preissenkung angenommen" (BGH, Az. I ZR 182/14). Genau deshalb sind falsche Streichpreise keine Kleinigkeit, denn sie beeinflussen Kaufentscheidungen nachweislich und sind deshalb wettbewerbsrechtlich besonders streng reguliert.
Mehr zur psychologischen Seite der Preisgestaltung, vom Ankereffekt über Charm Pricing bis zum 3-Preis-Modell, findest Du in unserem Artikel zur intelligenten Preisgestaltung.
Welche Rabattformen sind betroffen?
Nicht jede Rabattform löst die Pflicht nach § 11 PAngV aus. Entscheidend ist, ob Du aktiv mit einer Preisermäßigung für eine konkrete Ware wirbst.
| Rabattform | 30-Tage-Regel greift? | Hinweis |
|---|---|---|
| Streichpreis (eigener früherer Preis) | ✅ Ja | Klassischer Anwendungsfall von § 11 PAngV |
| Prozentrabatt mit Streichpreis | ✅ Ja | Prozentzahl muss sich auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen |
| UVP-Vergleich (Herstellerpreis) | ⚠️ Nein (aber UWG beachten) | Kein eigener früherer Preis. UVP muss real und marktüblich sein |
| Mengenangebote („3 für 2") | ❌ Nein | Keine Preisermäßigung, sondern Mengenangebot |
| Allgemeine Sale-Werbung ohne Preisnennung | ❌ Nein | „Sale" oder „Knallerpreis" ohne konkreten Preisbezug löst keine Pflicht aus |
| Individuell ausgehandelter Rabatt | ❌ Nein | Persönliche Vereinbarung mit einzelnem Kunden ist ausgenommen |
| Gutscheincode (öffentlich beworben) | ⚠️ Prüfen | Kommt auf Gestaltung und Kommunikation an (siehe unten) |
UVP-Vergleiche: Was erlaubt ist und was nicht
Die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ist eine Empfehlung des Herstellers und kein eigener früherer Preis des Händlers. Deshalb greift § 11 PAngV beim reinen UVP-Vergleich nicht automatisch. (Quelle: Gleiss Lutz)
Trotzdem sind UVP-Vergleiche nicht risikolos. Folgendes ist problematisch:
- Die UVP wird als Streichpreis präsentiert, und der Gesamteindruck wirkt so, als gewähre der Händler selbst einen Rabatt. In diesem Fall können die Anforderungen des § 11 PAngV greifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, I-20 U 43/25).
- Ein Prozentrabatt wird auf die UVP bezogen statt auf den eigenen 30-Tage-Preis. Das hat das LG München I im Juli 2025 als Verstoß gewertet (Az. 4 HK O 13950/24).
- Die UVP liegt weit über dem tatsächlichen Marktpreis oder wird seit über einem Jahr nicht mehr am Markt gefordert. Das gilt nach § 5 UWG als irreführend.
- Hersteller, die gleichzeitig Vertreiber sind, dürfen nicht mit ihrer eigenen UVP als Streichpreis werben.
Erlaubt ist der UVP-Vergleich, wenn die UVP real und marktüblich ist, die Gestaltung klar als Fremdpreisvergleich erkennbar ist und kein falscher Eindruck eines eigenen Preisnachlasses entsteht.
Ausnahmen: Wann die 30-Tage-Pflicht nicht gilt
Ausnahmen nach § 11 Abs. 4 PAngV (kompakt)
Die 30-Tage-Regel gilt nicht bei: schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit (wenn der Verderb kenntlich gemacht wird), individuell ausgehandelten Rabatten für einzelne Kunden, allgemeinen Werbeaussagen ohne konkreten Preisbezug (z. B. „Sale"), Mengenangeboten wie „3 für 2" sowie bei Dienstleistungen und digitalen Produkten. § 11 PAngV gilt nur für Waren.
Quellen: Bird & Bird; Gleiss Lutz
Verderbliche Waren: Wenn Du Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums günstiger anbietest und den Grund dafür für Kunden erkennbar machst, bist Du von der 30-Tage-Pflicht befreit. Das ist im Lebensmitteleinzelhandel und in der Gastronomie besonders relevant.
Dienstleistungen und digitale Produkte: § 11 PAngV gilt ausdrücklich nur für Waren. Wer also einen Kursrabatt oder eine Servicepauschale reduziert, unterliegt nicht der 30-Tage-Pflicht, muss aber natürlich weiterhin die allgemeinen UWG-Regeln zu irreführender Werbung beachten.
Online vs. stationär: Beide Kanäle, eine Regel
§ 11 PAngV gilt ohne Unterschied für den stationären Handel und den Online-Handel. Wer an beiden Stellen Preisermäßigungen bewirbt, muss die 30-Tage-Regel in beiden Kanälen einhalten. (Quelle: Bird & Bird)
Der praktische Unterschied liegt in der Umsetzung: Online-Shopsysteme dokumentieren Preisverläufe oft automatisch, während stationäre Händler ihre Preisentwicklung selbst nachvollziehbar festhalten müssen.
Wichtig für Multichannel-Händler: Wenn Du dasselbe Produkt online und im Laden zu unterschiedlichen Preisen anbietest, gilt der jeweils kanalspezifische niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzwert. Eine kanalübergreifende Mischrechnung ist nicht zulässig.
Gutscheine und Rabattcodes richtig einsetzen
Ob ein öffentlich beworbener Gutscheincode die 30-Tage-Pflicht auslöst, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Entscheidend ist, ob die Werbung den Eindruck einer Preisermäßigung für eine bestimmte Ware erweckt und ein Referenzpreis kommuniziert wird.
- Rabattcode ohne Streichpreis: Wenn Du nur einen Code kommunizierst (z. B. „10 % mit Code SOMMER") ohne einen durchgestrichenen Ursprungspreis, ist die Pflicht nach aktuellem Stand weniger eindeutig. Das allgemeine UWG-Irreführungsverbot gilt aber auch hier weiterhin.
- Rabattcode mit Streichpreis: Sobald Du einen Streichpreis neben dem rabattierten Preis zeigst, greift § 11 PAngV vollständig.
- Personalisierte Codes: Individuell an einzelne Kunden ausgegebene Gutscheincodes können als persönlich ausgehandelte Rabatte gelten und wären damit ausgenommen. Bei breiter Streuung (z. B. Newsletter an alle) ist das hingegen zweifelhaft.
Neben der PAngV-Frage gibt es bei Gutscheinen noch eine weitere rechtliche Dimension: die umsatzsteuerliche Behandlung. Je nachdem, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein handelt, fällt die Umsatzsteuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Was das konkret bedeutet und worauf Du achten musst, erklärt der Ratgeber Gutschein-Marketing umsatzsteuerlich korrekt umsetzen.
Wichtig für die Praxis
Die gesetzliche Preisangabenverordnung (PAngV) gibt den festen Rahmen vor, aber die Gerichte präzisieren fortlaufend die Details für den Alltag. Egal ob Streichpreise im Schaufenster oder Gutscheincodes im Web-Shop, es kommt rechtlich sehr stark darauf an, wie genau Preisnachlässe berechnet, verteilt und beworben werden.
Da diese visuellen und technischen Details entscheiden, wie die gesetzlichen Pflichten (wie der 30-Tage-Tiefstpreis) richtig umgesetzt werden müssen, empfiehlt sich im Zweifel eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für IT-, Handels- oder Wettbewerbsrecht.
Checkliste: Streichpreise rechtssicher umsetzen
Vor jeder Rabattaktion mit Streichpreisen:
- ☐ Den niedrigsten eigenen Preis der letzten 30 Tage für dieses Produkt ermitteln
- ☐ Diesen Preis als Referenzpreis (Streichpreis) verwenden – nicht den höchsten Preis des Zeitraums
- ☐ Prozentzahl des Rabatts auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen, nicht auf die UVP
- ☐ Preisverlauf dokumentieren und für eventuelle Rückfragen nachweisbar halten
- ☐ Bei schrittweiser Preissenkung: Preis vor der ersten Stufe als Referenz zulässig
- ☐ Bei UVP-Vergleich prüfen: Ist die UVP real und noch marktüblich?
- ☐ Verderbliche Waren: Grund für die Preissenkung für Kunden sichtbar machen
- ☐ Multichannel: Kanalspezifische Referenzpreise prüfen (online ≠ stationär)
- ☐ Gutscheincodes mit Streichpreis: volle § 11 PAngV-Pflicht beachten
- ☐ Aktionspreise im Kassensystem hinterlegen, damit Preisverlauf automatisch dokumentiert wird
FAQ
Was ist ein Streichpreis?
Ein Streichpreis ist ein früherer eigener Verkaufspreis, der neben dem aktuellen Angebotspreis durchgestrichen dargestellt wird. Er signalisiert dem Kunden eine Ersparnis und dient als Referenzpreis im Sinne von § 11 PAngV.
Was bedeutet die 30-Tage-Regel konkret?
Als Streichpreis darfst Du nur den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Du für die Ware in den letzten 30 Tagen vor der Aktion selbst verlangt hast. Quelle: § 11 Abs. 1 PAngV
Gilt das Rabattgesetz noch?
Nein. Das Rabattgesetz wurde am 25. Juli 2001 abgeschafft. Heute regeln die PAngV und das UWG die Anforderungen an Rabattwerbung.
Darf ich die UVP als Streichpreis verwenden?
Nur eingeschränkt. Die UVP ist ein Herstellerpreis, kein eigener früherer Preis. Du darfst sie als Fremdpreisvergleich kommunizieren, wenn sie real und marktüblich ist. Sobald der Gesamteindruck eine eigene Preissenkung suggeriert oder Du einen Prozentrabatt auf die UVP beziehst, wird es rechtlich problematisch.
Gilt die Regel auch im stationären Handel?
Ja. § 11 PAngV gilt gleichermaßen für Online- und stationären Handel – ohne Ausnahme.
Für welche Produkte gilt die 30-Tage-Regel nicht?
Für schnell verderbliche Waren (wenn der Verderb kenntlich gemacht wird), für Dienstleistungen und digitale Produkte sowie für individuell ausgehandelte Rabatte.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Deiner individuellen Situation wende Dich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder die zuständige Stelle.
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