Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie in Deutschland. Seit dem 12. August 2026 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ist außer Kraft getreten und wurde durch die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung EU 2025/40) sowie das neue nationale Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.
Dazu kommt seit 2024 die Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). In diesem Artikel erklären wir Dir, was heute konkret gilt, was sich geändert hat und wie Du Deine Gastro sauber aufstellst.
Themenreihe
Teil der Themenreihe „Nachhaltigkeit in der Gastronomie"
Dieser Artikel behandelt die aktuellen gesetzlichen Pflichten rund um Mehrweg und Verpackungen. Weiterführende Themen wie nachhaltige Betriebsführung und Zero-Waste-Strategien findest Du in unseren verwandten Ratgebern.
Neuer Rechtsrahmen ab August 2026: PPWR und VerpackDG
Mit dem 12. August 2026 ist das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) Geschichte. Es wurde durch zwei parallel geltende Regelwerke abgelöst:
- PPWR (Verordnung EU 2025/40): Die EU-Verpackungsverordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung erforderlich. Sie setzt den inhaltlichen Rahmen: Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung, Kennzeichnung und Mehrwegquoten.
- VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz): Das am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte nationale Begleitgesetz regelt den Vollzug in Deutschland: Registrierung über LUCID, Systembeteiligung, Pfandpflichten, Bußgelder.
Die Mehrwegangebotspflicht, die schon im VerpackungG stand, bleibt als solche bestehen, sie wird nun durch PPWR und VerpackDG weitergeführt und in den kommenden Jahren schrittweise verschärft. Alle Hintergründe zum übergeordneten Rahmen erklärt unser Artikel zum Verpackungsrecht für Händler, Dienstleister und Gastronomen.
Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Die Pflicht, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen anzubieten, gilt weiterhin für alle Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen abgeben und zwar unabhängig davon, ob sie ein Restaurant, Café, Imbiss, Foodtruck, eine Bäckerei, ein Cateringunternehmen, eine Tankstelle mit Gastronomieangebot oder ein Lieferdienst sind.
- Die Pflicht gilt für alle Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen, unabhängig vom Material. Die frühere Beschränkung auf Einwegkunststoff bei Lebensmittelverpackungen galt unter dem alten VerpackG und ist seit dem 12. August 2026 nicht mehr maßgeblich.
- Die Mehrwegalternative darf dabei nicht teurer sein als die Einwegvariante. Pfand darf erhoben werden und muss bei Rückgabe vollständig zurückerstattet werden.
Mehrwegangebotspflicht – nicht Mehrwegpflicht
Übrigens: Du musst eine Mehrwegoption anbieten, kannst aber nicht erzwingen, dass Deine Gäste sie nutzen. Der Begriff „Mehrwegpflicht" hat sich trotzdem im Sprachgebrauch durchgesetzt, auch wenn es genau genommen eine Mehrwegangebotspflicht ist.
Ausnahmen für Kleinbetriebe
Die Ausnahme für sehr kleine Betriebe gilt weiterhin: Wer höchstens 5 Beschäftigte und eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 80 m² hat, muss keine eigenen Mehrwegbehälter bereitstellen. Achtung: beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Mehrere Filialen: Flächen werden zusammengerechnet
Bei mehreren Standorten zählen die Verkaufsflächen aller Filialen zusammen. Die Ausnahme greift nur, wenn die Gesamtfläche 80 m² nicht übersteigt.
Ausgenommene Kleinbetriebe müssen dennoch:
- Speisen und Getränke in von Kunden mitgebrachte Behälter abfüllen, wenn dies gewünscht wird.
- Kunden gut sichtbar auf diese Möglichkeit hinweisen, etwa durch einen Aushang an der Kasse oder am Eingang.
Informationspflicht gegenüber Kunden
Die Pflicht, Kunden deutlich sichtbar über das Mehrwegangebot zu informieren, bleibt unter PPWR und VerpackDG bestehen. Ein versteckter Hinweis auf der Speisekarte genügt nicht. Gut platzierte Aushänge an der Kasse, am Eingang oder an der Theke sind der empfohlene Standard.
Was 2027 und 2028 auf Dich zukommt
Das neue Verpackungsrecht führt in den nächsten Jahren konkrete neue Pflichten für die Gastronomie ein.
Ab Februar 2027: Kunden dürfen eigene Behälter mitbringen
Ab dem 12. Februar 2027 musst Du nach PPWR Art. 32 ein System einrichten, das es Deinen Gästen ermöglicht, ihre eigene Tasse oder Box mitzubringen und bei Dir befüllen zu lassen. Das gilt für heiße und kalte Getränke sowie fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen.
In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Gast mit seiner eigenen Thermoskanne an die Theke kommt und einen Kaffee möchte, musst Du ihn befüllen. Du musst außerdem gut sichtbar an der Verkaufsstelle darauf hinweisen, dass diese Möglichkeit besteht. Ein Aushang an der Kasse oder Theke reicht dafür aus.
Haftung bei kundeneigenen Behältern
Die Frage, wer haftet, wenn ein mitgebrachter Behälter nicht lebensmitteltauglich ist, ist auf EU-Ebene noch nicht abschließend geregelt. Die Kommission hat die Ausgestaltung an die Mitgliedstaaten weitergegeben. Prüfe bis zum Stichtag, wie Deutschland das national regelt.
Ab Februar 2028: Mehrweg oder Refill wird für alle Pflicht
Ab dem 12. Februar 2028 musst Du nach PPWR Art. 33 für alle Speisen und Getränke zum Mitnehmen entweder eine Mehrwegverpackung oder eine Refill-Option anbieten. Das gilt für Restaurants, Cafés, Imbisse, Kantinen, Bäckereien mit Take-away-Angebot und Hotels und diesmal ohne Ausnahme für Kleinstbetriebe!
Konkret heißt das: Wer heute noch ausschließlich auf Einwegverpackungen setzt, muss bis spätestens Februar 2028 mindestens eine Mehrweg- oder Nachfülloption eingeführt haben, egal wie klein der Betrieb ist.
Ab 2030: Mengenziele für Mehrweg
Ab 2030 kommen mengenmäßige Ziele hinzu: Gastronomiebetriebe sollen anstreben, mindestens 10 % ihrer To-Go-Getränke in Mehrwegverpackungen abzugeben. Einzelne EU-Mitgliedstaaten können national höhere Quoten einführen. Diese Ziele sind aktuell als "Bemühensziele" formuliert. Ob und wie sie in Deutschland verbindlich werden, bleibt abzuwarten.
Den vollständigen Überblick über das neue Verpackungsrecht und was es für Händler und Dienstleister bedeutet, findest Du in unserem Artikel zum Verpackungsrecht.
Exkurs: EWKFondsG: Abgabe auf Einwegkunststoff
Neben der Mehrwegangebotspflicht gibt es seit dem 1. Januar 2024 eine weitere Pflicht, die viele Gastronomiebetriebe noch nicht kennen: das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Die Idee dahinter ist einfach: Wer Plastikbecher oder Plastikboxen zum Mitnehmen ausgibt, trägt künftig einen kleinen Betrag dazu bei, dass diese Behälter später im öffentlichen Raum gesammelt und entsorgt werden, denn diese Kosten trägt bislang die Allgemeinheit.
Der entscheidende Punkt für Deinen Betrieb: Du musst Dich nicht selbst als Verpackungshersteller verstehen, um betroffen zu sein. Wer einen Plastikbecher befüllt und über die Theke gibt, gilt rechtlich als „Hersteller" im Sinne des Gesetzes und muss sich registrieren und jährlich melden, wie viel Einwegkunststoff er in Verkehr gebracht hat.
Das läuft in drei Schritten:
- Registrierung auf der Plattform ewkf.de – einmalig, kostenlos, verpflichtend.
- Jährliche Mengenmeldung – Du meldest, wie viele Kilogramm Einwegkunststoff Du im vergangenen Jahr ausgegeben hast, also zum Beispiel wie viele Plastikbecher oder -boxen.
- Abgabe zahlen – auf Basis Deiner gemeldeten Menge. Zur Orientierung: Für Getränkebecher inkl. Deckel fallen aktuell 1,236 €/kg an, für To-Go-Lebensmittelbehälter 0,177 €/kg. ⚠️ Diese Sätze können sich ändern. Prüfe die aktuelle Werte immer auf ewkf.de.
Wer sich nicht registriert oder falsche Mengen meldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. Das Gesetz wurde im Juli 2026 im Rahmen des VerpackDG angepasst und bürokratisch vereinfacht, die Pflicht selbst bleibt aber weiterhin bestehen.
EWKFondsG und Mehrwegpflicht: zwei verschiedene Baustellen
Die Mehrwegangebotspflicht und die EWKFonds-Abgabe sind unabhängig voneinander. Wer aber auf Mehrwegbehälter umsteigt, gibt weniger Einwegkunststoff aus und zahlt damit automatisch weniger Abgabe.
Die 3 Arten von Mehrwegsystemen
Es gibt drei etablierte Wege, die Mehrwegangebotspflicht in Deinem Betrieb umzusetzen, plus zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, Kundenbehälter zu befüllen.
Eigenes Mehrwegsystem
Wer ein eigenes Mehrwegsystem aufbaut, beschafft die Behälter selbst, lässt sie mit dem eigenen Logo bedrucken und organisiert Pfanderhebung und Rücknahme eigenständig. Das kostet in der Anschaffung deutlich mehr als die anderen Optionen, zahlt sich aber für Betriebe aus, die viele Stammgäste haben: Das Logo auf dem Becher sorgt für Markenpräsenz, und wer ohnehin regelmäßig wiederkommt, bringt den Behälter auch wieder mit.
Bei einem hohen Anteil an Laufkundschaft kann die fehlende Flexibilität beim Rückgabeort jedoch dazu führen, dass Gäste die Mehrwegoption schlicht ignorieren.
Mehrwegverbundsystem
Beim Verbundsystem tust Du Dich mit anderen lokalen Betrieben zusammen, etwa der Bäckerei um die Ecke, dem Imbiss nebenan oder weiteren Händlern in Deiner Einkaufsstraße. Die Anschaffungskosten werden geteilt, und Gäste können Behälter bei jedem Partnerbetrieb zurückgeben.
Das macht das System für Kunden komfortabler als ein rein eigenes Mehrwegsystem, erfordert aber Abstimmung und ein gemeinsames Organisationsgerüst mit den Partnern.
Mehrwegpoolsystem
Das Poolsystem ist für die meisten kleinen und mittleren Gastronomiebetriebe die praktischste Lösung. Du schließt einen Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter, der Behälter, Logistik und Reinigung übernimmt. Du zahlst eine Nutzungsgebühr und kannst die Menge flexibel an Deine Saison anpassen.
Deine Gäste profitieren davon, dass sie die Behälter bei hunderten oder tausenden Partnerbetrieben zurückgeben können, nicht nur bei Dir.
Mit Blick auf die ab Februar 2028 verpflichtenden Mehrweg- und Refill-Anforderungen nach PPWR Art. 33 ist ein bereits etabliertes Poolsystem ein klarer Vorteil.
Mehrwegpoolsysteme im Überblick
In Deutschland gibt es mittlerweile eine ganze Reihe gewerblicher Mehrwegpoolsysteme. Die Auswahl ist größer, als viele denken. Die folgende Tabelle zeigt Dir einige der bekanntesten Anbieter.
| Anbieter | Produkte | Besonderheit | Verbreitung |
|---|---|---|---|
| recup / rebowl | Becher, Bowls | Größtes Netzwerk in Deutschland; Pfandsystem über App oder Bon | Bundesweit, über 20.000 Partnerbetriebe |
| Vytal | Becher, Boxen, Schalen | App-basiert, kein Pfand; Rückgabe über QR-Code | D, A, CH; Fokus Kantinen und Systemgastronomie |
| Relevo | Becher, Boxen | Pfandfrei, App-Rückgabe; stark in Hochschul- und Betriebsgastronomie | Bundesweit, wachsendes Netzwerk |
| Boomerang | Becher, Boxen | Regional verwurzelt; auch für Cateringanbieter geeignet | Regionaler Schwerpunkt DACH |
| Cupclub | Becher | RFID-Tracking; Fokus auf Großbetriebe und Eventgastronomie | Ausgewählte Standorte D |
FAQ zur Mehrwegpflicht in der Gastronomie
Gilt das alte Verpackungsgesetz noch?
Nein. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde zum 12. August 2026 durch die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung EU 2025/40) und das nationale Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Links auf § 33 oder § 34 VerpackG sind seitdem veraltet.
Gilt die Mehrwegangebotspflicht noch?
Ja. Die Pflicht, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen anzubieten, bleibt unter PPWR und VerpackDG bestehen und wird ab 2028 weiter verschärft.
Was kommt mit der PPWR 2027 und 2028 auf mich zu?
Ab dem 12. Februar 2027 musst Du ein System einrichten, das es Kunden ermöglicht, eigene Behälter befüllen zu lassen (PPWR Art. 32). Ab dem 12. Februar 2028 ist ein verpflichtendes Mehrweg- oder Refill-Angebot für Speisen und Getränke Pflicht (PPWR Art. 33) – ohne Ausnahme für Kleinstbetriebe.
Gibt es noch Ausnahmen für kleine Imbisse?
Aktuell ja: Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten und maximal 80 m² Gesamtverkaufsfläche sind weiterhin von der Pflicht zur Bereitstellung eigener Mehrwegbehälter ausgenommen. Ab 2028 entfällt diese Ausnahme für das Befüll- und Mehrwegangebot nach PPWR Art. 32/33.
Gilt die Mehrwegpflicht auch für Papierbecher?
Ja. Seit dem 12. August 2026 gilt die Pflicht für alle Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen, unabhängig vom Material. Die frühere Unterscheidung zwischen Kunststoff und anderen Materialien bei Lebensmittelverpackungen galt nur unter dem alten VerpackG.
Was ist der EWKFonds und bin ich als Gastronom betroffen?
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet seit 2024 alle, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Verkehr bringen – auch Betriebe, die To-Go-Behälter befüllen – zur Registrierung und jährlichen Mengenmeldung mit Abgabe. Die Registrierung läuft über die DIVID-Plattform unter ewkf.de.
Was ist der Vorteil eines Mehrwegpoolsystems?
Keine Anschaffungskosten, nur eine Nutzungsgebühr, flexible Mengenskalierung und ein großes Rückgabenetz für Deine Gäste. Besonders mit Blick auf die Pflichten ab 2028 ist ein etabliertes Poolsystem ein großer Vorteil.
Wenn Du Deinen Betrieb insgesamt nachhaltiger aufstellen möchtest, lohnt sich auch ein Blick auf Zero Waste in der Gastronomie. Und wer beim Thema Nachhaltigkeit auch an der Kasse ansetzen will: Der digitale Kassenbon spart Papier und ist gleichzeitig praktischer für Deine Gäste.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage rund um PPWR, VerpackDG und EWKFondsG entwickelt sich weiter. Für verbindliche Auskünfte zu Deiner individuellen Situation wende Dich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.
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