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title: Registrierkassenpflicht für Vereine in Deutschland 2028
description: Ab 2028 kann die Kassenpflicht auch Vereine treffen. 100.000-Euro- und 12.000-Euro-Grenze einfach erklärt – der Ratgeber für Vorstände & Schatzmeister.
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# Registrierkassenpflicht für Vereine in Deutschland 2028

Ab 2028 kann die Kassenpflicht auch Vereine treffen. 100.000-Euro- und 12.000-Euro-Grenze einfach erklärt – der Ratgeber für Vorstände & Schatzmeister.

![Tillhub Blogartikel: Registrierkassenpflicht für Vereine ](https://www.blog.tillhub.de/hs-fs/hubfs/registrierkassenpflicht-fuer-vereine.jpg?width=943&height=629&name=registrierkassenpflicht-fuer-vereine.jpg)

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Viele Vereinsvorstände und Schatzmeister gehen davon aus, dass die neue Registrierkassenpflicht nicht ihr Thema ist – schließlich ist ein Verein kein Gewerbebetrieb, oder?

**Das stimmt nur teilweise.** Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums offiziell verabschiedet. Er macht keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Unternehmen und Vereinen: Wer 2027 **mehr als 100.000 Euro wirtschaftlichen Gesamtumsatz und mehr als 12.000 Euro Barumsatz** erzielt, muss ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse mit zertifizierter Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nutzen. Bevor das Gesetz final in Kraft tritt, müssen jedoch noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.

Was genau zählt, was nicht zählt und wann Euer Verein konkret betroffen sein könnte, das erfahrt Ihr in diesem Ratgeber.

Teil der Themenreihe

### Registrierkassenpflicht 2028

Dieser Artikel vertieft die Registrierkassenpflicht speziell für Vereine. Den allgemeinen Überblick zu Pflichten, Umsatzgrenzen und dem aktuellen Kabinettsbeschluss findest Du im Hauptartikel.

[Zur Registrierkassenpflicht 2028: Alle Infos im Überblick](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-deutschland)

Inhaltsverzeichnis

- [Gilt die Kassenpflicht 2028 auch für Vereine?](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#kassenpflicht-verein-grundsatz)
- [Was zählt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb-verein)
- [Was zählt nicht zur 100.000-Euro-Grenze?](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#was-zaehlt-nicht-verein)
- [Praxisbeispiel: Wann ein Sportverein betroffen ist](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#rechenbeispiel-sportverein)
- [Ausnahme: Temporäre Veranstaltungen](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#ausnahmen-veranstaltungen)
- [Welche Anforderungen gelten für das Kassensystem?](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#kassensystem-verein-anforderungen)
- [Checkliste: So bereitet Ihr Euch vor](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#verein-vorbereitung-checkliste)
- [FAQ zur Kassenpflicht für Vereine](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-verein#faq-kassenpflicht-verein)

## Gilt die Kassenpflicht 2028 auch für Vereine?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Gesetzentwurf unterscheidet nicht nach Rechtsform, sondern nach **wirtschaftlicher Tätigkeit**. Ein eingetragener Verein (e.V.), der regelmäßig Speisen und Getränke verkauft, Eintrittsgelder erhebt oder Fanartikel anbietet, betreibt damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Steuerrechts und kann dadurch genauso kassenpflichtig werden wie ein Restaurant oder ein Einzelhändler.

Entscheidend sind dabei **zwei Werte aus dem Jahr 2027**: Übersteigt der wirtschaftliche **Gesamtumsatz** 100.000 Euro *und* liegt der reine **Barumsatz** über 12.000 Euro, gilt ab dem 1. Januar 2028 die Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Kasse mit TSE. Bleibt der Barumsatz unter dieser Grenze, greift die seit dem Kabinettsbeschluss vorgesehene Ausnahme, selbst wenn der Gesamtumsatz die 100.000-Euro-Marke überschreitet.

### Vom Referentenentwurf zum Kabinettsbeschluss

Am 16. Juli 2026 kündigte die Bundesregierung die Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz im Rahmen ihres Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität an.

 

Am 7. August 2026 folgte der konkrete Referentenentwurf des BMF, der zunächst allein auf den Gesamtumsatz abstellte.

 

Nach Kritik von Wirtschafts- und Steuerberaterverbänden während der Anhörungsfrist hat das Bundeskabinett am 23. September 2026 einen nachgebesserten Gesetzentwurf beschlossen: Seitdem ist die 12.000-Euro-Barumsatz-Ausnahme fester Bestandteil der Pläne.

 

Der Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt, aber noch kein endgültiges Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und dabei können sich einzelne Details, z.B. an den genannten Eurogrenzen oder Ausnahmeregelungen, noch ändern. Da 2027 bereits das Bemessungsjahr ist, lohnt es sich trotzdem, jetzt zu prüfen, ob Euer Verein betroffen sein könnte.

 

*Quellen: [BMF-Referentenentwurf, 7. August 2026](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html)/ [Kabinettsbeschluss, 23. September 2026](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-23-digitale-belege-und-digitale-kassen.html)*

## Was zählt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt jede nachhaltige, selbstständige Tätigkeit, mit der ein Verein Einnahmen erzielt und zwar auch dann, wenn kein Gewinn beabsichtigt ist.

Typische Beispiele:

- Dauerhafter Betrieb eines **Vereinsheims** mit Speisen- und Getränkeverkauf
- Regelmäßiger **Fanartikel- oder Merchandiseverkauf** (Trikots, Schals, Caps)
- **Eintrittsgelder** bei Heimspielen oder Vereinsveranstaltungen
- **Verkauf von Speisen und Getränken** bei größeren Vereinsfesten oder Turnieren
- Betrieb eines **Kiosks oder Vereinsshops**

Alle diese Umsätze fließen in die Berechnung der 100.000-Euro-Grenze ein, zusammengerechnet über das gesamte Jahr 2027.

![Verkauf von Speisen und Getränken zählt zum Gesamtumsatz](https://www.blog.tillhub.de/hs-fs/hubfs/kassenpflicht-fuer-vereine-verkauf.jpg?width=500&height=334&name=kassenpflicht-fuer-vereine-verkauf.jpg)

## Was zählt nicht zur 100.000-Euro-Grenze?

Für viele Vereine ist das die entscheidende Frage. Der Entwurf sieht vor, dass **ideelle Einnahmen** nicht zur Bemessungsgrundlage zählen:

| Einnahmeart | Zählt zur 100.000-Euro-Grenze? |
| --- | --- |
| Mitgliedsbeiträge | ❌ Nein |
| Echte Spenden (mit Spendenquittung) | ❌ Nein |
| Zuschüsse von Stadt, Land oder Sportbund | ❌ Nein |
| Speisen- & Getränkeverkauf im Vereinsheim | ✅ Ja |
| Fanartikel & Merchandise | ✅ Ja |
| Eintrittsgelder | ✅ Ja |
| Tombola-Einnahmen bei Vereinsfesten | ✅ Ja (im Regelfall) |

Diese Tabelle entscheidet nur über den **ersten** Prüfschritt, die 100.000-Euro-Grenze. Wird diese überschritten, folgt seit dem Kabinettsbeschluss ein zweiter, unabhängiger Schritt: die Prüfung des Barumsatzes (siehe Praxisbeispiel unten). Erst beide Werte zusammen entscheiden über die Kassenpflicht.

Für die genaue steuerliche Einordnung Eurer Einnahmen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater. Insbesondere bei Mischformen wie Fördermitgliedschaften oder Sponsoring kann die Einschätzung schnell kompliziert werden.

## Praxisbeispiel: Wann ein Sportverein betroffen ist

Stellt Euch einen mittelgroßen Sportverein mit eigenem Vereinsheim vor. Freitagabends und nach dem Heimspiel am Samstag ist die Theke gut besucht, dazu kommen das Jahresturnier und der Trikotverkauf für die Jugendmannschaften.

| Einnahmequelle | Gesamtumsatz | Zahlungsweise (geschätzt) | Barumsatz |
| --- | --- | --- | --- |
| Vereinsheim (Speisen & Getränke, 2 Tage/Woche, Ø 800 € pro Tag) | 72.000 € | ca. 65 % Bargeld, 35 % Karte | 46.800 € |
| Jahresturnier / Sommerfest (einmalig, Standverkauf) | 15.000 € | ca. 90 % Bargeld | 13.500 € |
| Fanartikel & Trikotverkauf (Ø 30 € pro Artikel, ~500 Stück im Jahr, u. a. Vorbestellung durch Eltern) | 15.000 € | ca. 30 % Bargeld, 70 % Überweisung/Karte | 4.500 € |
| **Gesamt** | **102.000 €** |   | **64.800 €** |

Dieser Verein liegt mit 102.000 Euro Gesamtumsatz knapp über der ersten Grenze. Damit lohnt sich der zweite Blick: Mit rund 64.800 Euro liegt auch der Barumsatz weit über den 12.000 Euro, ab denen die seit dem Kabinettsbeschluss vorgesehene Ausnahme greifen würde. Allein die Theke im Vereinsheim reicht dafür schon aus. Dieser Verein wäre ab 2028 vollständig kassenpflichtig, die Barumsatz-Ausnahme hilft ihm nicht.

Der Fanartikelverkauf zeigt zugleich, wie unterschiedlich einzelne Einnahmequellen zum Barumsatz beitragen: Bei einem Durchschnittspreis von 30 Euro reichen bereits rund 500 verkaufte Artikel im Jahr, also knapp 10 Stück pro Woche, um 15.000 Euro Umsatz zu erreichen. Da viele Eltern in unserem Beispiel aber per Überweisung oder Karte vorbestellen, tragen diese 15.000 Euro aber nur mit 4.500 Euro zum Barumsatz bei. Anders die Vereinsheim-Theke: Hier dominiert Bargeld, weshalb sie den Löwenanteil des Barumsatzes ausmacht.

Zum Vergleich ein Verein, bei dem die Ausnahme tatsächlich greifen könnte: Ein Tennisclub, dessen Vereinsheim nur an wenigen Wochenenden im Jahr öffnet und dessen Mitglieder Getränke überwiegend per Kartenterminal bezahlen, käme selbst bei einem Gesamtumsatz von 105.000 Euro (etwa durch zusätzliche Sponsoring- und Werbeeinnahmen) möglicherweise auf einen Barumsatz von deutlich unter 12.000 Euro und bliebe dann von der Kassenpflicht ausgenommen.

Dazu kommt die **Drei-Jahres-Bindung**: Wer beide Grenzen 2027 einmal überschreitet, bleibt für mindestens drei Jahre in der Pflicht, auch wenn der Umsatz danach wieder sinkt.

### Vom Konstruktionsfehler zur Nachbesserung: Gesamtumsatz und Barumsatz im Zusammenspiel

Der ursprüngliche Referentenentwurf vom 7. August 2026 sah allein den umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz ([§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html)) als Maßstab vor und zwar unabhängig davon, wie viel davon in bar einging. Ein Verein, der seine Umsätze fast ausschließlich per Karte oder Überweisung abrechnet, wäre damit trotzdem voll kassenpflichtig geworden.

 

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisierte das als Konstruktionsfehler und forderte eine Ausrichtung am tatsächlichen Manipulationsrisiko.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 wurde genau dieser Punkt nachgebessert: Seitdem ist zusätzlich zur 100.000-Euro-Gesamtumsatzgrenze eine 12.000-Euro-Barumsatzgrenze vorgesehen.

 

Nur wer **beide** Grenzen überschreitet, wird ab 2028 kassenpflichtig. Vollständig ausgeräumt ist die Kritik damit allerdings nicht: Der Gesamtumsatz bleibt weiterhin der grundsätzliche Ausgangspunkt, die Barumsatz-Grenze wirkt nur als zusätzliche Ausnahme obendrauf. Da Bundestag und Bundesrat dem Entwurf noch zustimmen müssen, sind an dieser Stelle noch weitere Anpassungen der genauen Eurogrenzen nicht ausgeschlossen.

 

Quellen: [BMF-Referentenentwurf](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html) / [DStV-Stellungnahme, Stand August 2026](https://stbv-bremen.de/dstv-nimmt-stellung-zum-jahressteuergesetz-2026/) / [Kabinettsbeschluss, 23. September 2026](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-23-digitale-belege-und-digitale-kassen.html)

## Ausnahme: Temporäre Veranstaltungen

Nicht jeder Verkaufsstand bei einem Vereinsfest löst sofort die vollständige Kassenpflicht aus. Der Entwurf sieht **Erleichterungen für temporäre Veranstaltungen** vor: Bei einem einmaligen jährlichen Fest kann statt einer elektronischen Kasse direkt am Stand eine **tägliche Nacherfassung** der Einnahmen genügen.

Das bedeutet aber nicht, dass Vereine mit regelmäßigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, also z. B. einem dauerhaft geöffneten Vereinsheim oder regelmäßigem Merchandise, von der Pflicht ausgenommen sind. Die Erleichterung gilt ausdrücklich nur für den temporären, nicht dauerhaften Betrieb und ersetzt nicht die Gesamtumsatz- und Barumsatz-Prüfung für den übrigen Geschäftsbetrieb.

Weitere Ausnahmen sollen laut Kabinettsbeschluss zudem per Rechtsverordnung möglich sein, etwa für Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in der Landwirtschaft. Hierbei handelt es sich aber um einen Anwendungsfall, der für die meisten Sport- und Freizeitvereine keine Rolle spielen wird.

## Welche Anforderungen gelten für das Kassensystem?

Wer ab 2028 kassenpflichtig ist, braucht ein elektronisches Kassensystem, das folgende Anforderungen erfüllt:

- [**Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)**](https://www.blog.tillhub.de/tse) zur manipulationssicheren Aufzeichnung aller Transaktionen
- **Elektronische Belegbereitstellung** – der Papierbon entfällt ab 2028, ein digitaler Beleg genügt; auf Kundenwunsch muss aber weiterhin Papier möglich sein
- **GoBD-konforme Datenspeicherung** – unveränderbar und nachvollziehbar
- [**Meldepflicht beim Finanzamt**](https://www.blog.tillhub.de/meldepflicht-von-tse-kassen-beim-finanzamt) – das Kassensystem muss gemeldet sein

Für Vereine mit überschaubarem Verkaufsbetrieb gibt es schlanke Lösungen, die speziell auf diese Anforderungen ausgelegt sind. Das [Tillhub Kassensystem für Vereine](https://www.tillhub.de/kassensystem-fuer-vereine/) erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und lässt sich auch für saisonalen oder veranstaltungsbezogenen Betrieb flexibel einsetzen.

## Checkliste: So bereitet Ihr Euch vor

Das Gesetz hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 eine wichtige Hürde genommen, ist aber noch nicht final. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und einzelne Details können sich dabei noch ändern. Da 2027 aber bereits das Bemessungsjahr ist, ist es trotzdem wichtig, sich bereits jetzt mit dem Thema zu beschäftigen.

Diese Schritte helfen Euch, rechtzeitig die richtige Entscheidung zu treffen:

- ☐ **Umsatz getrennt analysieren:** Addiert alle wirtschaftlichen Einnahmen aus 2025 und 2026 – Vereinsheim, Merchandise, Eintrittsgelder, Festeinnahmen. Prüft dabei zwei Werte getrennt: den Gesamtumsatz und den Anteil, der tatsächlich bar über den Tresen geht.
- ☐ **Steuerberater einbeziehen:** Klärt, welche Einnahmen zur Bemessungsgrundlage zählen – insbesondere bei Sponsoring, Förderungen oder Mischformen.
- ☐ **Umsatzprognose für 2027 erstellen:** Liegt Ihr nah an einer der beiden Grenzen? Plant Ihr 2027 neue Einnahmequellen oder größere Veranstaltungen?
- ☐ **Zahlungsverhalten prüfen:** Nutzt Ihr an der Theke bereits ein [Kartenterminal](https://www.tillhub.de/unzer-kartenterminals/)? Ein höherer Anteil an Karten- oder Vorbestellungszahlungen kann den Barumsatz unter die 12.000-Euro-Grenze drücken. Das lohnt sich ohnehin doppelt: Laut einem eigenen Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums soll ab 2027 zusätzlich eine [Kartenzahlungspflicht](https://www.blog.tillhub.de/kartenzahlungspflicht-in-deutschland) greifen, nach der auch Vereine mindestens eine digitale Zahlungsoption anbieten müssten.
- ☐ **Kassensystem prüfen:** Nutzt Ihr noch eine Geldkassette mit handschriftlichem Kassenbuch? Dann informieret Euch am besten jetzt und nicht erst wenn das Gesetz endgültig verabschiedet ist.
- ☐ **Veranstaltungsplanung anpassen:** Prüft, ob Eure Jahresveranstaltungen unter die Erleichterungsregelung für temporäre Events fallen.
- ☐ **Entwicklungen verfolgen:** Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Haltet die offizielle Kommunikation des BMF und Eures Steuerberaters im Blick, da sich einzelne Regelungen bis zur finalen Verabschiedung noch ändern können.

![checkliste](https://www.blog.tillhub.de/hs-fs/hubfs/checkliste.jpg?width=500&height=327&name=checkliste.jpg)

## Fazit: Vereine sollten jetzt prüfen, nicht abwarten

Die Registrierkassenpflicht 2028 ist kein reines Unternehmerthema. Vereine mit aktivem Vereinsheim, regelmäßigem Merchandise oder großen Jahresfesten können die 100.000-Euro-Grenze schneller erreichen als gedacht und wie das Praxisbeispiel zeigt, hilft die seit dem Kabinettsbeschluss vorgesehene 12.000-Euro-Barumsatz-Ausnahme gerade bar-intensiven Vereinsheimen dabei kaum.

Mitgliedsbeiträge, echte Spenden und Zuschüsse zählen zwar nicht zum Umsatz. Wer aber regelmäßig wirtschaftlich tätig ist, sollte 2027 sowohl Gesamt- als auch Barumsatz im Blick behalten, denn wer beide Grenzen überschreitet, ist für mindestens drei Jahre gebunden.

Der Gesetzentwurf hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 einen wichtigen Schritt genommen, das finale Gesetz steht aber noch aus: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und bis dahin sind kleinere Anpassungen an den genannten Grenzen oder Ausnahmeregelungen möglich.

Den allgemeinen Überblick zur Registrierkassenpflicht 2028 – mit allen Fristen, der Drei-Jahres-Bindung und dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens – findet Ihr im [Hauptartikel zur Registrierkassenpflicht Deutschland](https://www.blog.tillhub.de/registrierkassenpflicht-deutschland).

![tillhub-kassensysteme-1](https://www.blog.tillhub.de/hs-fs/hubfs/tillhub-kassensysteme-1.png?width=426&height=324&name=tillhub-kassensysteme-1.png)

Wer bereits jetzt eine passende Kassenlösung für den Vereinsbetrieb sucht, findet beim [Tillhub Kassensystem für Vereine](https://www.tillhub.de/kassensystem-fuer-vereine/) eine gesetzeskonforme und flexible Lösung.

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## FAQ: Kassenpflicht für Vereine

### Ist unser Verein von der Kassenpflicht 2028 betroffen?

Das hängt von zwei Werten aus dem Jahr 2027 ab: dem wirtschaftlichen Gesamtumsatz und dem Barumsatz. Erzielt Euer Verein durch Vereinsheim, Merchandise oder Veranstaltungen mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz *und* liegt der reine Barumsatz über 12.000 Euro, seid Ihr ab 2028 kassenpflichtig. Bleibt der Barumsatz darunter, greift die seit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 vorgesehene Ausnahme, auch bei einem höheren Gesamtumsatz. Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse zählen ohnehin nicht dazu. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

### Zählen Mitgliedsbeiträge zur 100.000-Euro-Grenze?

Nein. Mitgliedsbeiträge, echte Spenden und Zuschüsse von Stadt, Land oder Sportbund gelten als ideelle Einnahmen und fließen im Regelfall nicht in die Bemessungsgrundlage ein.

### Was bedeutet die 12.000-Euro-Barumsatz-Grenze für Vereine?

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 wurde festgelegt, dass Vereine mit weniger als 12.000 Euro reinem Barumsatz im Jahr von der Kassenpflicht ausgenommen sein sollen, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Gesamtumsatz über 100.000 Euro liegt. Ein Verein muss künftig also zwei Werte im Blick behalten, nicht nur einen. Die Ausnahme hilft vor allem Vereinen mit überwiegend bargeldloser Abwicklung, etwa über Kartenterminals im Vereinsheim. Vereine mit einer klassischen, bargeldbasierten Theke überschreiten die 12.000-Euro-Grenze dagegen oft schon allein durch den Getränkeverkauf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, kleinere Anpassungen an der Grenze sind bis zur finalen Verabschiedung nicht ausgeschlossen.

### Brauchen wir für unser Sommerfest eine elektronische Kasse?

Nicht zwingend. Der Entwurf sieht Erleichterungen für temporäre Veranstaltungen vor: Bei einem einmaligen jährlichen Fest kann eine tägliche Nacherfassung der Einnahmen genügen, statt einer vollständigen elektronischen Kasse direkt am Stand. Für dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb gilt die Erleichterung nicht. 

### Welches Kassensystem braucht ein Verein?

Ein Kassensystem mit zertifizierter TSE, GoBD-konformer Datenspeicherung, elektronischer Belegbereitstellung und Meldepflicht beim Finanzamt. Das [Tillhub Kassensystem für Vereine](https://www.tillhub.de/kassensystem-fuer-vereine/) erfüllt alle diese Anforderungen und ist auch für saisonalen Betrieb geeignet.

### Was passiert, wenn wir die Grenzen nur knapp überschreiten?

Wer 2027 sowohl die 100.000-Euro-Gesamtumsatz- als auch die 12.000-Euro-Barumsatz-Grenze überschreitet, ist ab 2028 für mindestens drei Jahre kassenpflichtig, auch wenn der Umsatz in den Folgejahren wieder sinkt. Das gilt ausdrücklich auch für Vereine.

### Ist der Gesetzentwurf schon final beschlossen?

Noch nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf des BMF beschlossen – das ist ein wichtiger Zwischenschritt, aber noch kein Gesetz. Bevor die Registrierkassenpflicht 2028 verbindlich gilt, müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Bis dahin können sich Details, etwa die genauen Eurogrenzen oder Ausnahmeregelungen, noch ändern.

***Hinweis:** Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Eurer individuellen Situation wendet Euch bitte an Euren Steuerberater oder die zuständige Finanzbehörde.*

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![Kathrin Spaeth](https://3046528.fs1.hubspotusercontent-na1.net/hubfs/3046528/kathrin-profil-%20hubspot.png)

 Veröffentlicht von [Kathrin Spaeth](https://www.blog.tillhub.de/author/kathrin)  am 28. September 2026 , aktualisiert am 28. September 2026

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      "text" : "Noch nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf des BMF beschlossen. Bevor die Registrierkassenpflicht 2028 verbindlich gilt, müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Bis dahin können sich Details, etwa die genauen Eurogrenzen oder Ausnahmeregelungen, noch ändern."
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    "name" : "Ist der Gesetzentwurf schon final beschlossen?"
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